SATZUNG DER FASSBIERFREUNDE 1987 MÜNSTER

geändert durch Beschluss der Generalversammlung vom 21.03.2022

 

 § 1   Name und Sitz der Stammtischgesellschaft

Die Stammtischgesellschaft trägt den Namen:

"Fassbierfreunde 1987 Münster"

abgekürzt: Fassbierfreunde (FBF)

Sie wurde im Jahre 1987 in Münster gegründet.

  

 § 2   Gesinnung

Die Stammtischgesellschaft ist politisch und konfessionell neutral. Sie bekennt sich zum harten Rock. Im Übrigen ist man der Ansicht, dass viel zu wenig getrunken wird.

  

 § 3   Zweck und Ziel

Die Stammtischgesellschaft pflegt die hohe Kunst des Fassbiertrinkens in seiner überlieferten Form. Durch gesellige Veranstaltungen trägt die Stammtischgesellschaft zu Erziehung und Volksbildung bei.

  

 § 4   Mitgliedschaft

(1) Die Stammtischgesellschaft besteht aus

1. aktiven Mitgliedern

2. passiven Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern.

 Die Mitglieder sind ausschließlich männlichen Geschlechts.

(2) Die aktiven Mitglieder sind zum Besuch des Stammtisches und der Maitour verpflichtet. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind zum Besuch des Stammtisches herzlich eingela­den.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

(4) Über die Aufnahme eines aktiven oder passiven Mitgliedes entscheiden alle aktiven Mit­glieder. Es muss eine ¾-Stimmenmehrheit vorliegen, damit ein neues Mitglied aufgenommen werden kann. Ein neues Mitglied hat einen Einstand in Form von 30 Liter Bier zu bezahlen.

(5) Mitglieder, deren Hauptwohnsitz, sich weiter als 15 Kilometer Luftlinie von der Gemeinde 64839 Münster befindet, sind mit Ausnahme von § 12, Satz 1, Nr. 2 von allen sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen finanzieller oder sonstiger Art befreit.

  

 § 5   Stimm- und Wahlrecht

(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. In Stammtischangelegenheiten (Angelegenheiten, welche nur den Stammtisch montags betreffen) haben nur aktive Mitglieder Stimm- und Wahlrecht.

(2) Abstimmungen und Wahlen werden während der Generalversamm­lung durchgeführt.

(3) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen.

(5) Bei Abstimmungen und Wahlen reicht eine relative Mehrheit zum Beschluss, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  

 § 6   Beiträge

(1) Alle aktiven und passiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Höhe von 25 € zu zahlen.

(2) Der Jahresbeitrag ist am 1. Mai des jeweiligen Jahres fällig.

  

 § 7   Führung der Stammtischgesellschaft

(1) Die Führung der Stammtischgesellschaft obliegt

1. der Generalversammlung

2. dem Vorstand.

(2) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Stammtischgesellschaft. Die ordent­liche Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie ist den Mitgliedern min­destens 14 Tage vorher per E-Mail bekannt zu geben.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlan­gen von mindestens 50 % der Mitglieder einzuberufen. Im Übrigen ist wie bei einer ordentlichen Generalversammlung zu verfahren.

Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem technischen Koordinator. In der Generalversammlung haben der Vorstand Jahresbericht und der Schatzmeister Kassenbericht zu erstatten.

Die Generalversammlung wählt den technischen Koordinator, den Schatzmeister, den stellvertretenden Schatzmeister den Schriftführer/Pressewart und bis zu drei Kassenprüfer. Der technische Koordinator, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister und der Schriftführer/Pressewart müssen alle aktive Mitglieder sein. Alle vorstehend genannten Personen werden auf 1 Jahr gewählt.

(3) Der Vorstand besteht aus Reiseleitung, technischem Koordinator, Schatzmeister und Schriftführer/Pressewart.

Die Reiseleitung ist allmächtig. Sie ist als gottgewollt anzusehen. Sie war schon immer da und wird bis zum jüngsten Gericht bestehen.

Die Planung und Durchführung der Maitour sowie die Gestaltung der dazugehörenden Fahrt­broschüre obliegt der Reiseleitung.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 75 % aller Vorstands­mitglieder anwesend sind.

Unter anderem obliegen dem Vorstand

1. die Verwendung des Stammtischkapitals

2. die Benennung von Ehrenmitgliedern

3. die vereinsinterne Gerichtsbarkeit.

  

§ 7a   Stammtischinterner Schriftverkehr

Der stammtischinterne Schriftverkehr erfolgt über den E-Mail-Verteiler stammtisch@fbf-1987.de oder über den Verteiler „FBF 1987 Münster“ beim Instant-Messaging-Dienst „Signal“.

  

§ 8 Strafen

(1) Die nachfolgend aufgeführten Strafen gelten nur im Rahmen von Stammtischen in der DJK-Gaststätte und Stammtischveranstaltungen. Stammtischveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind alle Veranstaltungen, die von den Faßbierfreunden 1987 Münster geplant und durchgeführt werden. Alle verhängten Strafen sind unverzüglich am Stammtisch oder während der jeweiligen Stammtischveranstaltung zu entrichten. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter kassieren den fälligen Betrag. Sind beide nicht anwesend, erfolgt die Vereinnahmung des fälligen Betrages durch ein anderes Vorstandsmitglied.

(2) Strafenkatalog

 

1.

Unentschuldigtes Fehlen am Stammtisch:

2,50 €

2.

Unentschuldigtes Fehlen bei der Maitour:

10,00 €

3.

Unentschuldigtes Verspäten am Stammtisch

 

 

a) bis 10 Minuten:

0,50 €

 

b) über 10 Minuten:

1,00 €

4.

Unentschuldigtes Verspäten bei der Maitour

 

 

a) bis 10 Minuten:

2,50 €

 

b) über 10 Minuten:

5,00 €

5.

Umstoßen von Gläsern, Flaschen, etc.:

1,00 €

6.

Mutwilliges Hören von verachtenswerter Musik (Modern Talking, Bushido, Helene Fischer etc.) bei Stammtischveranstaltungen:

 5,00 €

7.

Schlafen während des Stammtisches:

2,50 €

8.

Küssen eines anderen Stammtischmitgliedes

 

 

a) Kuss auf die Wange:

0,50 €

 

b) Kuss auf den Mund:

1,00 €

 

c) Zungenkuss:

25,00 €

9.

Unrechtmäßiges Ergreifen des Wortes bei der Generalversammlung:

 0,50 €

10.

Verlobung, Heirat, Geburt eines Kindes, Silberhochzeit, Geburt eines Enkels, etc.:

 50 Liter Bier

 

(3) Aktive Mitglieder, die Geburtstag hatten, sind dazu verpflichtet, eine Stammtischrunde zu zahlen. Alternativ hierzu kann das Geburtstagskind alle Stammtischmitglieder zu einer von ihm zu veranstaltenden Geburtstagsfeier oder sonstigen Feier einladen.

(4) Die Strafen gelten nicht für Ehrenmitglieder.

(5) Für die Entschuldigungen zu Absatz 2, Nr. 1 bis 4 gelten folgende Regelungen:

a) Entschuldigungen wegen Fehlens oder Verspätens am Stammtisch sind nur möglich, wenn sie spätestens bis zum Beginn des Stammtisches um 20.15 Uhr folgendermaßen erfolgt sind:

  1. mündlich bei einem Stammtischmitglied, das auch am betreffenden Stammtisch anwesend ist,

  2. telefonisch bei einem Stammtischmitglied, das auch am betreffenden Stammtisch anwesend ist,

  3. elektronisch per E-Mail-Versand an den Faßbierfreunde-E-Mail-Verteiler „Stammtisch@fbf-1987.de" oder

  4. elektronisch per Sendung einer Mitteilung an den Verteiler „FBF 1987 Münster“ beim Instant-Messaging-Dienst „Signal“.

b) Entschuldigungen wegen Fehlens oder Verspätens bei der Maitour sind nur möglich, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Maitour folgendermaßen erfolgt sind:

  1. mündlich bei einem Stammtischmitglied, das auch an der betreffenden Maitour anwesend ist,

  2. telefonisch bei einem Stammtischmitglied, das auch an der betreffenden Maitour anwesend anwesend ist,

  3. elektronisch per E-Mail-Versand an den Faßbierfreunde-E-Mail-Verteiler „Stammtisch@fbf-1987.de" oder

  4. elektronisch per Sendung einer Mitteilung an den Verteiler „FBF 1987 Münster“ beim Instant-Messaging-Dienst „Signal“. 

 

§ 9   Stammtischtermin

Der Stammtischtermin ist montags, 20.15 Uhr. Der Stammtisch findet in der Regel in der DJK-Gaststätte statt.

   

 § 10   Verwendung des Stammtischkapitals

(1) Das Stammtischkapital darf nur zu Zwecken verwendet werden, die mit den Zielen und Vor­stellungen der Stammtischgesellschaft in Einklang stehen.

(2) Bei Auflösung der Stammtischgesellschaft muss das gesamte Stammtischkapital zum Bestreiten einer Abschlussfeier gemäß § 2 und § 3 unserer Satzung verwendet werden.

  

 § 11   Verwahrung des Stammtischkapitals

(1) Das Stammtischkapital wird aufbewahrt

     1. auf einem Sparbuchkonto

     2. in einer Kasse.

(2) Für die Aufbewahrung des Stammtischkapitals ist der Schatzmeister verantwortlich. Ferner überwacht er die Einzahlung der fälligen Strafgelder.

(3) Ist der Schatzmeister verhindert, nimmt der stellvertretende Schatzmeister dessen Aufgaben wahr.

  

 § 12   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch den Tod,

2. durch freiwilligen Austritt bei Bezahlen eines Ausstandes in Form von 20 Liter Bier,

3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder mit  ¾-Stimmenmehrheit.

   

 § 13   Auflösung der Stammtischgesellschaft

Die Auflösung der Stammtischgesellschaft kann nur in einer Generalversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit erfolgen.

   

 § 14   Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit.

 

Diese Satzung ist für alle Mitglieder der Fassbierfreunde 1987 Münster bindendes Recht. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar davon. Auf einer verfassungsgebenden Versammlung wurde über jeden einzelnen Punkt abgestimmt. Diese Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung am 22.03.2022 in Kraft.

 

 

Münster, 21.03.2022 

Der Vorstand

 

 

                                                                                                                                   

          (Andreas M.)                             (Andreas P.)                              (Stefan R.)

 

 

                                                                                                  

                             (Rainer R.)                                 (Alex S.)

 

 

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